Feuchtigkeit / Schimmel

Feuchtigkeit in der Wohnung kann von außen eindringen zum Beispiel durch undichte Stellen im Dach oder im Mauerwerk oder durch Undichtigkeiten der Wasserleitungen.

 

Für diese Fälle gilt:

Der Vermieter muss die Schäden beseitigen und dem Mieter steht eine Mietminderung zu.

 

Weit häufiger verursacht jedoch Kondenswasser typischerweise an den Wänden,

  • in Zimmerecken,
  • in Fensterlaibungen,
  • hinter Möbeln etc.

Feuchtigkeits- und Schimmelbildungen vornehmlich in Küche, Bad und Schlafzimmer. Gelegentlich tritt die Feuchtigkeit- und Schimmelbildung auch nach dem Einbau neuer Isolierglasfenster auf.

 

Hier gilt:

Bei Bildung von übermäßiger Feuchtigkeit und/oder bei Bildung von Schimmelflecken ist die Wohnung mangelhaft und der Vermieter muss beweisen, dass kein Baumangel vorliegt.

 

Der Mieter muss ausreichend im zumutbaren Maß lüften.

 

Kommt es dennoch zu Feuchtigkeits- und Schimmelbildungen, ist der Vermieter in der Verantwortung. Er hat die Mängel und die Ursachen zu beseitigen. Dem Mieter steht eine Mietminderung zu. Dies gilt selbst dann, wenn die Ursachen der Mängel nicht aufgeklärt werden können, da der Vermieter die unzureichende Lüftung der Wohnung nachweisen muss.

 

Der Vermieter kann auch nicht verlangen, dass zum Beispiel das Schlafzimmer über ca. 15 Grad geheizt wird, wenn der Mieter kalt schlafen möchte. Der Mieter muss auch nicht durch übermäßiges Heizen eine unzureichende Wandisolierung ausgleichen und kann für diesen Fall eine Mietminderung beanspruchen.

 

Die angemessen zu bestimmende Mietminderung bei Wohnungsmängeln bedarf Erfahrung und sollte nicht ohne Mieterberatung erfolgen.

 

Weitere Informationen im Mietrecht unter

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