Gas- und Strompreisbremse
Für private Haushalte, kleine und mittlere Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch im Jahr sowie für Vereine soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Für Fernwärme beträgt der gedeckelte Preis 9,5 Cent je Kilowattstunde. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin.
Von den Entlastungen profitieren Sie automatisch: Entweder Ihr Energieversorger oder Ihr Vermieter bzw. Ihre Vermieterin berechnen den Gasabschlag auf dieser
Grundlage.
Weitere Informationen zur Gas- und Strompreisbremse erhalten Sie hier
Heizspiegel für Deutschland 2022: Vergleichen Sie Ihre Heizkosten
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Weg frei für Wohngeldreform
Der WohngeldPlus-Rechner des Bundesbauministeriums hilft, um herauszufinden, ob ein Wohngeldanspruch
bestehen könnte. Wohngeld muss beim örtlich zuständigen Wohngeldamt beantragt werden. Das Wohngeldamt prüft den Anspruch und legt die genaue Wohngeldhöhe fest. Damit die Ämter in Einzelfällen oder
bei hoher Arbeitsbelastung das erhöhte Wohngeld zügig auszahlen können, sind vorläufige Zahlungen möglich.
Entlastung für Mieterinnen und Mieter Faire Aufteilung der CO2-Kosten
Seit 2021 wird fürs Heizen mit Öl oder Erdgas eine zusätzliche CO2-Abgabe erhoben. Bisher mussten Mieterinnen und Mieter diese Kosten
allein tragen. Mit dem Gesetz zur fairen Aufteilung der CO2—Kohlendioxid-Kosten will die Bundesregierung Vermieterinnen und Vermieter ab 2023 stärker beteiligen – je nach energetischem Zustand des
Mietshauses. Bundestag und Bundesrat haben der Neuregelung zugestimmt.
Bei Gebäuden mit einer besonders schlechten Energiebilanz (>=52 kg CO2/m2/a) übernehmen die Vermieter 90 Prozent und die Mieter zehn Prozent der CO2-Kosten. Wenn das Gebäude jedoch mindestens dem
sehr effizienten Standard (EH 55) entspricht, müssen die Vermieter keine CO2-Kosten mehr tragen.
Das Stufenmodell gilt für alle Wohngebäude und für Gebäude mit gemischter Nutzung, die überwiegend Wohnzwecken dienen, wenn Brennstoffe genutzt werden, die unter das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) fallen.
Das Modell beruht auf Daten, die im Rahmen der Heizkostenabrechnung bereits rechtssicher erhoben werden. Die Mietparteien teilen die CO2-Kosten im Rahmen der
Heizkostenabrechnung selbst untereinander auf. Den Vermietern werden mit der Brennstoffrechnung alle erforderlichen Daten an die Hand gegeben, sodass sie die CO2-Kosten leicht verteilen können.
Behörden oder private Dritte müssen nicht hinzugezogen werden.
Quellenhinweis: BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT UND KLIMASCHUTZ
Die aufgeführte Entscheidung und Informationen ersetzt keinesfalls eine Mieterberatung durch den Mieterverein und stellt auch keine Rechtsberatung dar. Lassen Sie sich bitte bei Bedarf beraten.
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