Modernisierung

Die Voraussetzungen für die Duldung von Modernisierungsmaßnahmen sind gesetzlich geregelt

Nach § 555b BGB kann der Vermieter von dem Mieter die Zustimmung zu der geplanten Modernisierung verlangen, wenn er bauliche Maßnahmen durchführt,

 

  • durch die in Bezug auf die Mietsache Endenergie nachhaltig eingespart wird (energetische Modernisierung),
  • durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird, sofern nicht bereits eine energetische Modernisierung vorliegt,
  • durch die der Wasserverbrauch nachhaltig reduziert wird,
  • durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht wird,
  • durch die die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessert werden,
  • die auf Grund von Umständen durchgeführt werden, die der Vermieter nicht zu vertreten hat, und die keine Erhaltungsmaßnahmen nach § 555a BGB sind, oder
  • durch die neuer Wohnraum geschaffen wird.
  • Gleiches gilt bei einer Modernisierung auch, wenn der Vermieter andere bauliche Modernisierungsmaßnahmen auf Grund von Umständen durchführen muss, die er nicht zu vertreten hat.

 

Der Vermieter muss dem Mieter drei Monate vor Beginn der geplanten Modernisierung deren

  • Umfang und Beginn,
  • die voraussichtliche Dauer
  • und die zu erwartende Mieterhöhung

mitteilen.

 

Die Ankündigung der Modernisierung muss so ausführlich sein, dass der Mieter die Auswirkungen auf seine Wohnung prüfen kann.

 

Der Vermieter sollte zum Beispiel vor der Modernisierung angeben, wo genau und wie viele Heizkörper für den Einbau einer Zentralheizung vorgesehen sind, wie die Leitungen verlaufen und wo Wanddurchbrüche vorgenommen werden sollen.

 

Bei Maßnahmen zu Energieeinsparungen müssen vom Vermieter nachvollziehbare Einzelheiten mitgeteilt werden.

 

Der Vermieter kann die Miete so um jährlich 11% der für die Wohnung aufgewendeten Kosten der Modernisierung erhöhen.

 

Ab 2019 können Modernisierungskosten bundesweit nur noch in Höhe von 8 % jährlich umgelegt werden. Für die Umlage gilt ab 2019 eine Kappungsgrenze von 3 Euro je Quadratmeter innerhalb von 6 Jahren und 2 Euro je Quadratmeter, sofern die Miete unterhalb von 7 Euro je Quadratmeter liegt.

 

Die Rechtsprechung im Mietrecht zu den einzelnen Modernisierungsmaßnahmen ist sehr umfangreich. Von einer frühzeitigen Unterzeichnung einer Modernisierungsvereinbarung, wie sie oftmals von der Vermieterseite angeboten wird, kann nur abgeraten werden.

 

Auch bei den Modernisierungsmaßnahmen gilt: Lassen Sie sich frühzeitig fachkundig im Mieterschutzverein für Berlin beraten.

 

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