Schallschutz

Bei Altbauten gilt für den Schallschutz sowohl im Wohnungsmietrecht wie auch im Gewerbemietrecht, dass diese mindestens die Schallschutzwerte erreichen müssen, die bei der Errichtung des Gebäudes galten.

 

Bei Umbauten oder Sanierungen gelten dann jedoch die Schallschutzvorschriften im Zeitpunkt der Umbau- oder Sanierungsmaßnahmen.

 

Geschuldet wird ein Schallschutz nach dem Stand der Technik.

Richtlinie DIN 4109

Werden die in der DIN 4109 aufgeführten Grundsätze und Ausführungsanweisungen beachtet, ist der nach dem Bauordnungsrecht geschuldete Mindestschallschutz eingehalten. So soll sichergestellt werden, dass Menschen, die sich in üblichen Wohn- und Arbeitsräumen innerhalb von Gebäuden aufhalten, vor unzumutbaren Belästigungen durch Schallübertragung geschützt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass bei Einhaltung der Anforderungen keine Belästigungen mehr auftreten können. Geräusche aus benachbarten Räumen oder von außen können immer noch wahrgenommen werden.

 

Die Mieter erwarten aber in Anbetracht des übrigen hohen Komforts und des entsprechenden Preises einen verbesserten Schallschutz. Werden zwischen den Parteien im Vorfeld keine besonderen Vereinbarungen zum Schallschutz getroffen, stehen sich die Beteiligten häufig vor Gericht gegenüber.

Richtlinie VDI 4100

Die Richtlinie definiert drei Schallschutzstufen für die Beurteilung unterschiedlicher Qualitäten für baulichen Schallschutz und liegt in der ersten Stufe geringfügig über den Anforderungen der Richtlinie DIN 4109.

 

Zur Streitvermeidung sollte daher bei Vertragsabschluss eine Vereinbarung zum Schallschutz getroffen werden.

 

Auch kann es vorkommen, dass durch Fehler in der Bauausführung zum Beispiel Schallbrücken entstehen, die einen Mangel darstellen und den Schallschutz einschränken und das Recht zur Mietminderung rechtfertigen können.

Weitere Informationen im Mietrecht unter

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