Kündigung / Mietrecht

Die gesetzlichen Vorschriften im Mietrecht bieten umfangreichen Kündigungsschutz vor einer ungerechtfertigten Kündigung

Kündigungsschutz im Mietrecht

Selbst bei einer berechtigten Kündigung zum Beispiel aufgrund nicht gezahlter Mieten oder eines Zahlungsverzuges besteht gesetzlicher Kündigungsschutz für den Mieter, der den Verlust der Wohnung verhindern kann.

 

Eine frühzeitige Beratung im Mieterschutzverein bei einer erfolgten Kündigung Ihrer Wohnung ist daher ratsam, da die Kündigungsschutzvorschriften nicht automatisch Anwendung finden, sondern der betroffene Mieter diese geltend machen muss. Der Mieter muss bei einer Kündigung seine Rechte also kennen. Nur so kann ein wirksamer Kündigungsschutz erreicht werden.

 

Auch hier gilt:

 

Jede Kündigung Ihrer Wohnung ist der gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Nur ein Gericht kann bestimmen, dass eine Kündigung wirksam ist und die Wohnung geräumt werden muss. Der Vermieter selbst kann den Mieter nicht „vor die Tür setzen".

Kündigungsschutz im Mietrecht bei Eigenbedarf

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden:

 

" Das Besitzrecht des Mieters an der gemieteten Wohnung ist Eigentum im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes"

 

und damit das Besitzrecht des Mieters an der Wohnung dem Eigentum des Vermieters gleichgestellt.

 

Mit dieser Entscheidung werden die Mieterrechte erheblich gestärkt. Die Gerichte müssen bei der Prüfung einer Eigenbedarfskündigung den beiderseitigen Eigentumsschutz beachten.

 

Weitere Konsequenz aus dem Urteil ist, dass für die Mieter nunmehr die Möglichkeit besteht, gegen Urteile, die den Eigenbedarf des Vermieters bejaht haben, Beschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht zu erheben.

Kündigungsschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnung

Der Kündigungsschutz wird für Mieter von in Eigentumswohnungen umgewandelter Mietwohnungen wird für Berlin einheitlich auf zehn Jahre festgesetzt. Durch die ab dem 1.10.2013 geltende Kündigungsschutzklausel-Verordnung kann sich ein Wohnungserwerber bei einer Kündigung auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nummer 2 und 3 BGB erst nach Ablauf von zehn Jahren berufen.

Weitere Informationen im Mietrecht unter

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