Gewerbemietrecht
Im Gewerbemietrecht können im Gegensatz zum Wohnungsmietrecht viele Rechte ausgeschlossen werden.
Nachfolgende Informationen geben einen Überblick über die im Gewerbemietrecht bestehenden Regelungen:
Mietvertrag
Der Mieter darf die Gewerberäume nur zu dem vertraglich vereinbarten Zweck nutzen. Eine wesentliche Abweichung ist hiervon nicht möglich. Besteht keine Vereinbarung zum Vertragszweck, kann der Mieter die Gewerberäume zu jedem gewerblichen Zweck nutzen.
Kündigung
Im Gewerbemietrecht besteht kein Kündigungsschutz. Kündigungsfristen können im Gewerbemietrecht frei vereinbart werden. Bei fehlender Vereinbarung zu den Kündigungsfristen gelten die gesetzlichen Kündigungsbestimmungen.
Nach § 580a Abs. 1 BGB ist eine Kündigung jederzeit ohne Grund spätestens am dritten Werktag zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres möglich, wenn die Miete nach Monaten oder längeren Zeiträumen bemessen ist.
Mieterhöhung
Im Gewerbemietrecht besteht eine Mieterhöhungsmöglichkeit nur bei vertraglicher Vereinbarung.
Mietminderung
Mietminderung und Schadenersatz können im Gewerbemietrecht in Grenzen mietvertraglich ausgeschlossen oder eingeschränkt werden.
Instandsetzung
Im Gewerbemietrecht können dem Mieter Instandsetzungen auferlegt werden unter Einschränkungen. Erforderlich ist hierfür zum Beispiel ein Kosteneingrenzung oder eine Beschränkung auf bestimmte Bereiche des Mietobjekts.
Kaution
Im Gegensatz zum Wohnungsmietrecht ist der Vermieter im Gewerbemietrecht nicht auf eine Höhe von drei Monatskaltmieten beschränkt. Die Verzinsung der Kaution kann im Gewerbemietrecht wirksam ausgeschlossen werden.
Konkurrenzschutz
Der Vermieter kann im Gewerbemietrecht auch ohne besondere Vereinbarung zur Gewährung von Konkurrenzschutz verpflichtet sein. Hier kommt es auf die jeweiligen Umstände wie zum Beispiel Kenntnis der Wettbewerbersituation im Hause und der Umgebung an.
Weitere Informationen im Mietrecht unter
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