Mieterhöhung
Durch die Zustimmung eines Mieters zu einem Mieterhöhungsverlangen des Vermieters kommt in der Regel eine Vereinbarung über die Erhöhung der Miete auf die neue Miethöhe zustande, die den Rechtsgrund für die daraufhin erbrachten erhöhten Mietzahlungen darstellt und somit findet die Mietpreisbremse keine Anwendung.
BGH, Urteil vom 28. September 2022 - VIII ZR 300/21
Stimmt der Mieter einer Wohnung einer vom Vermieter verlangten Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete zu (§ 558a Abs. 1, § 558b Abs. 1 BGB), so steht dem Mieter ein Recht, die erklärte Zustimmung nach Maßgabe der Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei im Fernabsatz geschlossenen Verbraucherverträgen zu widerrufen (§ 312 Abs. 1, § 312c Abs. 1, § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB), nicht zu.
Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinne von § 312c Abs. 1 Halbs. 2 BGB ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der Unternehmer zum Abschluss des Vertrages keinen vorgefertigten Standard- oder Serienbrief verwendet, sondern ein individuelles Anschreiben.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2018, VIII ZR 94/17
a) Die bei Abschluss eines Wohnraummietvertrages getroffene Beschaffenheitsvereinbarung zur Wohnungsgröße ist - und zwar auch bei Abweichungen von bis zu 10 % - nicht geeignet, die bei einer späteren Mieterhöhung zu berücksichtigende Größe der Wohnung durch einen von den tatsächlichen Verhältnissen abweichenden fiktiven Wert verbindlich festzulegen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung, zuletzt Senatsurteil vom 8. Juli 2009 - VIII ZR 205/08, NJW 2009, 2739 Rn. 10, 13 mwN). Vielmehr ist jede im Wohnraummietvertrag enthaltene, von der tatsächlichen Wohnungsgröße abweichende Wohnflächenangabe für die Anwendbarkeit des § 558 BGB und die nach dessen Maßstäben zu beurteilende Mieterhöhung ohne rechtliche Bedeutung. Maßgeblich für den nach dieser Bestimmung vorzunehmenden Abgleich der begehrten Mieterhöhung mit der ortsüblichen Vergleichsmiete ist allein die tatsächliche Größe der vermieteten Wohnung.
b) Auch in Fällen, in denen sich nachträglich herausstellt, dass die tatsächliche Wohnfläche über der bis dahin von den Mietvertragsparteien angenommenen oder vereinbarten Wohnfläche liegt, kommt bei einseitigen Mieterhöhungen die Kappungsgrenze des § 558 Abs. 3 BGB zur Anwendung, zu deren Bemessung die zu Beginn des Vergleichszeitraums geltende Ausgangsmiete der ortsüblichen Vergleichsmiete gegenüber zu stellen ist.
BGH, Urteil vom 18. November 2015, VIII ZR 266/14
Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.
BGH, Urteil vom 20. Juni 2007 - VIII ZR 303/06.
Der Mieter kann die Zustimmung auf eine ordnungsgemäße Mieterhöhung wegen Wohnungsmängel nicht verweigern.
OLG Stuttgart WuM 81, 225.
Ein allgemein zugänglicher Mietspiegel braucht der Mieterhöhung nicht beigelegt werden.
BGH, Urteil vom 10.08.2010 - VIII ZR 231/09.
Die Mieterhöhung muss von allen Vermietern unterschrieben sein.
BGH MDR 64, 308.
Die Mieterhöhung muss an sämtliche Mieter gerichtet sein. Hingegen ausreichend ist bei einer gegenseitigen Bevollmächtigung der Mieter die Zustimmung nur eines Mieters zur Mieterhöhung.
BGH RE WuM 97, 599.
In einem Rechtsstreit muss die Zustimmung zur Mieterhöhung von sämtlichen Mietern eingefordert werden.
Kammergericht RE WuM, 106.
Eine Mieterhöhung ist bei Überschreitung der Mietspiegelobergrenze und fehlender Begründung formell unwirksam.
LG Berlin, Urteil vom 27.04.2010 - 63 S 410/09.
Nimmt der Vermieter zur Begründung seines
Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer
Beifügung des Mietspiegels nicht.
BGH, Urteil vom 30. September 2009 - VIII ZR 276/08.
Auch bei einem Mieterhöhungsverlangen (§ 558a Abs. 1 BGB) genügt es, wenn sich die Vertretung des Vermieters durch einen Bevollmächtigten (hier: die Hausverwaltung) aus den Umständen ergibt; einer ausdrücklichen Offenlegung der Vertretung und namentlichen Benennung des Vermieters bedarf es nicht.
BGH, Urteil vom 2. April 2014 -VIII ZR 231/13
Der Käufer einer vermieteten Wohnung kann vom Verkäufer ermächtigt werden, schon vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch und des damit verbundenen Eintritts des Käufers in die Vermieterstellung (§566 Abs.1 BGB) im eigenen Namen ein Mieterhöhungsbegehren gemäß § 558a BGB zu stellen. Die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens hängt nicht davon ab, dass die Ermächtigung offen gelegt wurde.
BGH, Urteil vom 19. März 2014-VIII ZR 203/13
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