Satzung Mieterschutzverein

 

§ 1 -  Name und Sitz

 

Der Verein führt den Namen  M i e t e r s c h u t z v e r e i n  e. V. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen zur Registernummer 27172 B.

 

§ 2 -  Zweck des Vereins

 

Der Verein bezweckt den Zusammenschluss der Mieter zur Vertretung ihrer mietrechtlichen Interessen. Er will die Benachteiligung der Mitglieder in mietrechtlichen Belangen verhindern und den Mitgliedern bei der Durchsetzung der ihnen zustehenden Mieterrechte Hilfe leisten.

 

Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er ist parteipolitisch neutral. Der Verein soll gemeinnützige Projekte im Rahmen bestehender finanzieller Möglichkeiten fördern und unterstützen. Der Vorstand entscheidet über die Aktivitäten des Vereins zur Förderung und Unterstützung gemeinnütziger Einrichtungen.

 

§ 3 - Aufnahme

 

Die Aufnahme erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung unter Anerkennung der Satzung und der Beitragsordnung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Mitglied erhält eine Mitgliedsbescheinigung.

 

§ 4 - Dauer der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft beginnt mit Unterzeichnung der Beitrittserklärung. Die Dauer der Mitgliedschaft beträgt mindestens zwei Jahre und endet durch:

 

(1)   Tod des Mitglieds;

(2)   durch Ausschluss;

(3)   schriftliche Kündigung des Mitglieds.

 

Die Kündigung ist nur mit Vierteljahresfrist zum Ablauf der Mindestmitgliedschaft von zwei Jahren

oder

nach Ablauf der Mindestmitgliedschaft mit Vierteljahresfrist zum Ende eines Beitragsjahres zulässig.

 

§ 5 - Ausschluss

 

Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei einem Zahlungsrückstand mit mehr als einem Jahresbeitrag. Über den Ausschluss entscheidet nach vorangegangener Anhörung der Vorstand.

 

§ 6 - Rechte und Pflichten des Mitglieds

 

(1)   Dem Mitglied wird kostenlose Beratung und Auskunft in allen mietrechtlichen Belangen gewährt.

(2)   Die Rechtsberatung erfolgt durch Rechtsanwälte.

(3) Das Mitglied zahlt eine Aufnahmegebühr und die jährlichen Beiträge gemäß der Beitragsordnung.

(4)   Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nur für grob fahrlässige und vorsätzlich fehlerhafte Leistung.

(5) Für den Fall, dass die Mitgliedschaft eine Prozesskostenversicherung mit einschließt, können dieser gegenüber Leistungen nur beansprucht werden, wenn die Mitglieds- und Versicherungsbeiträge ordnungsgemäß bezahlt sind.

 

§ 7 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

(1) der Vorstand,

(2) die Geschäftsführung,

(3) die Mitgliederversammlung.

 

§ 8 - Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern,

 

-       dem Vorsitzenden,

-       dem Stellvertreter.

 

Der Vorstand ist der Vorsitzende im Sinne des § 26 BGB, der den Verein als gesetzlicher Vertreter gerichtlich und außergerichtlich vertritt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist.

 

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus seinem Amt aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für das ausgeschiedene Vorstandsmitglied. Zum Mitglied des Vorstands kann nur das Vereinsmitglied gewählt werden, das dem Verein zum Zeitpunkt der Wahl mindestens zwei Jahre ununterbrochen angehört hat.

 

§ 9 - Die Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung besteht aus der Gesamtheit der Vereinsmitglieder. Sie ist das höchste Organ des Vereins und beschließt insbesondere über

 

(1)   Satzungsänderungen,

(2)   Anträge der Mitglieder und des Vorstandes,

 

Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens zehn Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen. Die Ankündigung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch Aushang in den Vereinsräumen.

 

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Anträge werden mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Stimmengleichheit bedeutet die Ablehnung der Anträge. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Vorstand zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 - Die Geschäftsführung

 

Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Verwaltungsangelegenheiten einen oder mehrere Geschäftsführer ernennen. Die Geschäftsführung unterliegt der Aufsicht und den Weisungen des Vorstands.

 

§ 11 - Auflösung des Vereins

 

Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss schriftlich gem. § 9 dieser Satzung beim Vorstand eingereicht werden.

 

Zur Abstimmung über den Auflösungsantrag besteht Beschlussfähigkeit nur, wenn mindestens 2/3 aller Mitglieder erschienen sind. Der Antrag bedarf zu seiner Annahme einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

Für den Fall der Auflösung sind der Vorstand die Liquidatoren. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

§ 12 - Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§13 - Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz des Vereins.

 

Berlin, den 29. Juni 2007                                         Der Vorstand