Heizkosten

Ist eine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten und der Kosten für das Warmwasser nicht möglich, können die Kosten nach der Wohnfläche unter Abzug von 15% des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Heizkosten berechnet werden.

BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06.

 

Aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit läßt sich eine Verpflichtung zur Modernisierung einer vorhandenen alten Heizungsanlage nicht herleiten.

BGH, Urteil vom 31.10.2007 - VIII ZR 261/06.

 

Der Vermieter darf bei den Heizkosten die Kosten für die Reinigung eines Öltanks auf die Mieter umlegen.

BGH, Urteil vom 11.11.2009 - VIII ZR 221/08.

 

Bei der Angabe des Heizölverbrauchs reicht die Angabe in einer Position. Auflistung des Anfangs- und des Endbestands ist nicht erforderlich. Die Heizkosten können zusammengefasst werden.

BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 322/08.

 

Der Mieter muss bei den Heizkosten die Ablesewerte konkret bestreiten. Ein einfaches Bestreiten der Ablesewerte reicht nicht aus, wenn die Werte zum Beispiel auf den Messgeräten für einen längeren Zeitraum gespeichert sind.

Landgericht Berlin, Urteil vom 12.11.2010 - 63 S 150/10.

 

Der Mieter kann, wenn die Ablesewerte nicht aus der Abrechnung ersichtlich sind, Einsicht in die Berechnungsunterlagen zu den Heizkosten verlangen.

BGH, Urteil vom 13.09.2006 - VIII ZR 71/06.

 

Das Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB gilt gleichermaßen hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen für Heizung und Warmwasser, solange der Vermieter dem Mieter nicht die Einsicht in den zugrundeliegenden Wärmeliefervertrag gewährt (Senatsurteil vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 288/09, WuM 2010, 630 Rn. 3, 5).

BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZR 40/11.


Mehrere Wohngebäude können für die Heizkosten - und Warmwasserkostenabrechnung zu einer Abrechnungseinheit zusammengefasst werden.

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 290/09.

 

Umstellung auf Funkablesung muss geduldet werden. Gleiches gilt für die Installation eines zusätzlichen Messgerätes.

BGH, Entscheidung vom 12.05.2010 - VIII ZR 170/09.

 

Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2008 - VIII ZR 57/07.

 

Um die Lieferung von Fernwärme handelt es sich nur dann, wenn der Energieversorger / Energiedienstleister hohe Investitionen vorzunehmen hat, um seine Vertragspflicht zur Wärmelieferung erfüllen zu können. Hieran fehlt es regelmäßig, wenn der Energieversorger / Energiedienstleister sich im Wesentlichen lediglich dazu verpflichtet, eine bereits vorhandene, im Eigentum des Kunden stehende funktionstüchtige Heizungsanlage für ein symbolisches Entgelt anzupachten, zu warten und zu betreiben.

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 - VIII ZR 262/09



Eine Heizkostenabrechnung ist inhaltlich fehlerhaft, wenn in ihr nichts ausschließlich die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs umgelegt werden, sondern auch die Kosten des am Ende des Abrechnungszeitraums nachgetankten Brennstoffs.

BGH, Beschluss vom 14.2.2012 - VIII ZR 260/11



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