Schadstoffe

Es gilt der Grundsatz, dass von der Wohnung keine Gesundheitsgefahren für den Mieter ausgehen dürfen. Bestehende Gesundheitsgefahren müssen von dem Vermieter beseitigt werden.

 

Hier einige Beispiele:

 

Asbest

 

Es gelten für die Beseitigung die jeweiligen Landesbauordnungen /Richtlinien zur Asbestsanierung. Bei Verdacht auf Asbestbelastungen sollte das Wohnungsaufsichtsamt eingeschaltet werden.

 

Asbestbelastungen stellen einen Mangel dar und können zur Mietminderung berechtigen.

 

Bleirohre

 

Zum Schutz der Verbraucher wurde der Wert für Blei im Trinkwasser ab dem 01.12.2013 auf 10 Mikrogramm pro Liter gesenkt. Bleileitungen in der Hausinstallation halten diesen Wert nicht ein und sind spätestens zum Stichtag auszutauschen.

 

Werden die geltenden Bleikonzentrationen im Trinkwasser überschritten, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Mangel vor.

 

Elektrosmog


Werden die Grenzwerte für Hochfrequenz- und Niederfrequenzanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz überschritten, liegt ein Mangel vor und dem Mieter steht unter Umständen eine Mietminderung zu.

 

Formaldehyd/PCP/PAK/PCB etc.


Bei all diesen Schadstoffen kann der Mieter die Beseitigung der Schadstoffe fordern. Der Mieter muss die konkrete Gefährdung seiner Gesundheit beweisen. Es besteht dann auch die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses.

 

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