Mietkaution

Eine Mietkaution kann der Vermieter vom Mieter nur bei vertraglicher Vereinbarung verlangen.

 

Bei einer vereinbarten Mietkaution gilt gemäß § 551 BGB Folgendes:

 

  • die Mietkaution darf höchstens das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Miete ohne Nebenkosten betragen
  • der Mieter ist zu drei gleichen monatlichen Teilzahlungen berechtigt. Die erste Teilzahlung der Mietkaution ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig
  • der Vermieter muss die Mietkaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen. Die Vertragsparteien können für die Mietkaution eine andere Anlageform vereinbaren. In beiden Fällen muss die Mietkaution vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgen und stehen die Erträge dem Mieter zu. Sie erhöhen die Sicherheit. Bei Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim besteht für den Vermieter keine Pflicht, die Mietkaution zu verzinsen
  • eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

 

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