Mieterhöhung

Häufig erfolgen Mieterhöhungen unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel, in Berlin nach dem Mietspiegel Berlin

Mietspiegel Berlin

Der Vermieter kann die Miete unter bestimmten Voraussetzungen erhöhen. Er wird sich für die Mieterhöhung häufig auf den Mietspiegel Berlin beziehen.

 

Die Mieterhöhung kann nach § 558 BGB unter folgenden Voraussetzungen geschehen:

  • die Miete war bei Zugang des Erhöhungsschreibens seit einem Jahr unverändert,
  • die neue Miete die ortsübliche Miete für vergleichbare Wohnungen nicht überschreitet,
  • die Miete sich innerhalb von drei Jahren um nicht mehr als 20 % (15 % für Wohnungen in Berlin) erhöht hat.

Hier kommt es für eine Mieterhöhung, neben den formalen Anforderungen der Mieterhöhungserklärung, auf die vom Vermieter gestellte Ausstattung der Wohnung an. Anhand der Ausstattung, insbesondere

  • der Wohnung,
  • des Wohnhauses,
  • und des Wohnumfeldes

muss dann genau überprüft werden, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden muss oder die Mieterhöhung nicht gerechtfertigt ist.

 

Eine Zustimmung oder Ablehnung der Mieterhöhung des Vermieters sollte nicht voreilig und nicht ohne rechtliche Beratung erfolgen.

 

Insbesondere bei einer verweigerten Zustimmung zur Mieterhöhung kommt es häufig zu einer gerichtlichen Klärung. Je nach Ausgang des Prozesses kann dies zu hohen Kosten auf der Mieterseite führen.

 

Mit dem Berliner Mietspiegel können Sie hier prüfen, ob die von Ihnen gezahlte Miete oder die mit der Mieterhöhung neu verlangte Miete der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht.

 

Beachten Sie bitte, dass eine Nutzung der Berechnung der Miete mit Hilfe des Berliner Mietspiegels keine Rechtsberatung ersetzt und diese bei Abweichung von der errechneten Miethöhe unbedingt erfolgen sollte. Eine Prüfung Ihrer Mieterhöhung können Sie zuverlässig durch den Mieterschutzverein vornehmen lassen.

 

 

 

Mieterschutzverein

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